Radwegeverschwenkungen aufheben / Straßenausbau

25.2.2016 – Der Verkehrsausschuss befaßte sich mit zwei geplanten Maßnahmen zum Ausbau von Straßen und der Kreuzung Eckernförder Strasse/Kopperpahler Allee.

Die Verschwenkungen der Radwege an vielen Kreuzungen in Kronshagen führen immer wieder zur Gefährdung der Radfahrer, weil die Autofahrer erwarten, dass das Rad rechts abbiegt.  Deshalb haben wir uns im Radverkehrskonzept vorgenommen, diese Verschwenkungen möglichst aufzuheben.

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Kreuzung Eckernförder Strasse mit verschwenktem Radweg

In der Sitzung wurde ein Entwurf zur Gestaltung der Kreuzung einschließlich der Erstellung von Buscaps vorgestellt. Von Seiten der GRÜNEN und der SPD wurde bemängelt, dass die Baumaßnahmen deutlich teurer wären, als im Haushalt veranschlagt. In vielen Details lassen sich kostengünstigere Lösungen finden.

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Nun müssen die Fraktionen sich intensiv mit der vorgelegten Planung befassen.

 

Strassenausbau Möllerstrasse und Max-Bierend-Weg

Die von der Verwaltung vorgelegten Grundsatzbeschlüsse  zu den Straßenbaumaßnahmen im Max-Bierend-Weg und der Möllerstrasse bereiten die Planung vor. Die Anwohner, die wegen der auf sie zukommenden Kostenbeteiligung ein hohes Interesse an der Ausgestaltung haben, werden in Anhörungen umfassend informiert. Für den Max-Bierend-Weg am 16. 3. und für die Möllerstrasse am 21.3. jeweils um 19.00 Uhr im Bürgerhaus.

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Einfahrt zur Möllerstrasse

 

Beides sind Anliegerstrassen im Sinne der Strassenausbausatzung der Gemeinde Kronshagen. Die Zuordnung der Straßen zu ihrer jeweiligen Klasse finden Sie hier

Max-Bierend

                                              Der Max-Bierend-Weg 

§ 5    Straßenklassifizierung

(1) Im Sinne des § 4 gelten als

  1. Anliegerstraßen:
    Straßen, die nach ihrer Verkehrsfunktion aufgrund der gemeindlichen Straßenplanung überwiegend dem Anliegerverkehr zu dienen bestimmt sind.
  2. Haupterschließungsstraßen:
    Straßen, die nach ihrer Verkehrsfunktion aufgrund der gemeindlichen Straßenplanung im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt sind.
  1. Hauptverkehrsstraßen:
    Straßen, die nach ihrer Verkehrsfunktion aufgrund der gemeindlichen Straßenplanung im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind.
  2. Fußgängerzonen:
    Straßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr zu dienen bestimmt sind, auch wenn ausnahmsweise öffentlicher Personennahver- kehr, Lieferverkehr und Fahrradverkehr zulässig ist.

Den anwesenden Anwohnern dieser Straßen wurde in der Sitzung zugesichert, dass die Klassifizierung ihrer Strasse bis zur Anhörung noch einmal überprüft wird.  Die entscheidende Frage wäre dann: Ist innerörtlicher Verkehr schon dann gegeben, wenn man aus der Möllerstrasse in weitere Strassen fahren kann, bzw. wenn andere Straßen (wie z.B. Siedlerkamp und Aubrücke) nur über die Möllerstrasse zu erreichen sind.

Im § 11 der Satzung ist auch die Stundung von Beiträgen geregelt.